Faire Bezahlung

Transparenz

Ich kann Ihre Interessen nur dann umfassend und erfolgreich vertreten, wenn ich die Möglichkeit habe, mir ausreichend Zeit für Ihre Angelegenheiten zu nehmen, mich voll auf die Bearbeitung zu konzentrieren und mich fachlich immer auf dem aktuellsten Stand zu halten. Eine solche Interessenvertretung kostet Geld.

Ich bin Rechtsanwalt aus Überzeugung und lege daher Wert darauf, dass eine faire Bezahlung stattfindet, mit der sowohl Sie, wie auch Ich gut leben können. Was das am Ende konkret bedeutet, ist vor allem vom jeweiligen Rechtsgebiet und dem Umfang Ihrer Angelegenheit abhängig. Der Rahmen der Gebühren ist grundsätzlich gesetzlich vorgegeben. In diesem Rahmen lege ich jedoch auch Wert darauf, mich an der finanziellen Situation meiner Mandanten zu orientieren. In erster Linie bedeutet Faire Bezahlung für mich auch, dass mir Transparenz in finanziellen Angelegenheiten am Herzen liegt. Die Bezahlung sollte in einem Mandatsverhältnis kein Tabuthema sein und Sie sollten stets wissen, für welche Leistungen Sie am Ende wie viel Geld zahlen.

 

Erstberatung

Für eine Erstberatung in der Kanzlei berechne ich grundsätzlich 100 € (inkl. MwSt). In Einzelfällen kann hiervon auch abgewichen werden. Soweit Sie über ein geringes Einkommen verfügen (insbesondere auch bei Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Studium), können Sie für ein erstes Beratungsgespräch beim Amtsgericht Ihrer Meldeadresse einen Beratungshilfeschein beantragen. Bitte überprüfen Sie zunächst selbst die Voraussetzungen und holen Sie sich vor dem ersten Beratungsgespräch bei dem Amtsgericht Ihres Bezirks einen sog. Beratungshilfeschein.

 

Informationen zur Beratungshilfe

Antragsformular

 


Vertretung in Strafsachen

In Strafsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeiten des Strafverteidigers sogenannte “Rahmengebühren” vor. Für bestimmte Tätigkeiten sind Minimal- und Maximalbeträge aufgeführt, zwischen denen sich der Rechtsanwalt bewegen darf. Welcher Betrag konkret anfällt, hängt vom Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit ab. Ich orientiere mich jedoch grundsätzlich an dem gesetzlich vorgesehenen Mittelwert. Sobald Ich Akteneinsicht erhalten habe und den Umfang der Angelegenheit abschätzen kann, kläre ich Sie darüber auf, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

Alternativ kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden. Die Abrechnung erfolgt dann am Ende des Verfahrens anhand der geleisteten Arbeitsstunden, welche in Einheiten von 6 Minuten berechnet werden. Sie erhalten in diesem Fall selbstverständlich eine Aufstellung darüber, wie viel Zeit ich auf welche Tätigkeiten verwendet habe. Sollten Sie jedoch am Ende freigesprochen oder das Verfahren gegen Sie durch das Gericht eingestellt werden, wird von der Staatskasse regelmäßig nur der Mittelwert gemäß RVG erstattet.

 

Nach § 9 RVG ist es mir möglich einen angemessenen Vorschuss für meine Tätigkeiten zu verlangen. In der Regel nehme Ich diese Möglichkeit auch wahr. Darüber ob ich einen Vorschuss verlangen werde und in welcher Höhe dieser anfällt, kläre ich Sie selbstverständlich auch frühzeitig auf.

 

Pflichtverteidigung

Ich vertrete Sie auch im Rahmen der sog. Pflichtverteidigung. Um als Pflichtverteidiger beigeordnet werden zu können, müssen jedoch besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist vor allem bei einer drohenden Freiheitsstrafe oder bei Vollzug von Untersuchungshaft gegeben. Auch abseits davon kann jedoch ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen, über den ich Sie selbstverständlich informiere. Die Pflichtverteidigung ist unabhängig von ihrer finanziellen Situation.

Wenn ich Sie als Pflichtverteidiger vertrete, zahlt die Staatskasse zunächst die anfallenden Anwaltsgebühren. Hierfür sieht das RVG einen festen Betrag vor, der leicht unter dem jeweiligen Mittelwert für die Tätigkeit liegt. Sollten Sie am Ende des Verfahrens verurteilt werden, so stellt Ihnen die Staatskasse die entstandenen Gebühren als Teil der Verfahrenskosten in Rechnung.

 

Bei besonders umfangreichen Verfahren, die einen Großteil meiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen und besondere Aufmerksamkeit erfordern, können die gering bemessenen Pflichtverteidigergebühren den entstehenden Aufwand nicht refinanzieren. In solchen Fällen vereinbare ich mit Ihnen eine gesonderte zusätzliche Vergütung.

 

Werden mir die gezahlten Gebühren erstattet?

Sollten Sie von den Vorwürfen freigesprochen werden oder sollte das Verfahren durch das Gericht eingestellt werden, erstattet die Staatskasse grundsätzlich die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß RVG. In allen anderen Fällen müssen Sie die Kosten leider selbst tragen.

Das Ziel meiner Verteidigung ist optimalerweise die Einstellung des Verfahrens bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. In diesen Fällen sieht das Gesetz leider keine Erstattung der entstandenen Kosten vor. In Ausnahmefällen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Hierauf würde ich Sie in einem solchen Falle hinweisen.


Vertretung im Verwaltungsrecht (Migrations-, Polizei- und Versammlungsrecht)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für die anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsrecht für jeden Verfahrensabschnitt feste Gebührensätze vor. Diese orientieren sich am sog. Gegenstandswert, welcher durch das Verwaltungsgericht festgesetzt wird. Ich kläre Sie bei der Erstberatung darüber auf, welche Gebühren auf Sie zukommen werden.

 

Bei beschränkten finanziellen Möglichkeiten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung zu beantragen. Sollte bei Ihnen die Möglichkeit bestehen, Prozesskostenhilfe zu erhalten, werde ich dies bei einem Besprechungstermin ansprechen.

 

Informationen zur Prozesskostenhilfe

Formular Prozesskostenhilfe